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Mit dem steigenden Kerosinpreis ist auch die Phantasie der Airline-Betreiber angestiegen. Schon seit einiger Zeit hat man sich daran gewöhnt, dass zum ausgewiesenen Flugpreis
"Saisonzuschläge" kommen. Normal ist auch, dass es sich beim jeweiligen genannten Basisflugpreis um einen "ab-Flugpreis" handelt, der nur zu bestimmten Zeiten unter
bestimmten Bedingungen für eine begrenzte Anzahl von Sitzplätzen gültig ist. Ebenfalls bereits nahezu klassisch sind heute die Sicherheitszuschläge in Folge des 11.09.01, die Flughafensteuern und ein Kerosinzuschlag. Letzterer ist insbesondere eigenwillig, da er quasi einen Zuschlag auf das Produkt an sich darstellt, nämlich die Beförderung von Pasagieren unter Verbrauch von Kerosin von einem Ort zu einem anderen. 2004 teilten die Fluggesellschaften mit, dass Kerosinzuschläge nur temporär seien und solange in Kraft bleiben, bis der Rohölpreis an den Märkten an 30 aufeinander folgenden Tagen unter 40 US-$ pro Barrel liegt. Im Allgemeinen werden Flugpreise in Angeboten und auch im Internet nicht als Netto- sondern als Endpreise inklusive Sicherheitszuschläge, Flughafensteuern und Kerosinzuschlägen ausgewiesen. Die Werbung mit Nettopreisen und einem Passus wie "zuzüglich Steuern und Gebühren" ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (I ZR 104/99) aus dem Jahr 2001 nicht zulässig. In der Werbung müsse ein Mindestpreis, ein Höchstpreis oder eine Preismarge als Endpreis genannt werden. De facto variieren die Steuern und Gebühren (Flughafensteuer, Sicherheits- und Einreisegebühren) je nach Start- und Zielflughafen, Datum der Buchungen, Flugzeit, Fluggesellschaft und Wechselkurs. Sie unterliegen häufigen, kurzfristigen Schwankungen. Eine korrekte Preisangabe beziffert daher Steuern und Gebühren für einen bestimmten Flug zu einem bestimmten Zeitpunkt der Preisabfrage. So sah der Bundesgerichtshof die Möglichkeit zur Angabe eines einheitlichen Flugpreises von allen deutschen Flughäfen zu einem ausländischen Zielflughafen und zurück als praktisch ausgeschlossen. Bei der Bewertung eines Angebots ist es aber immer noch unabdingbar, zu prüfen, ob es sich um einen Netto- oder Endpreis handelt. Solange es Papiertickets gab, waren diese oft mit einem Zuschlag versehen, nach Abschaffung der Papiertickets wird diese Buchungsgebühr oft einfach weiter auch für e-tickets erhoben. Nun hat wahrscheinlich nahezu jeder Verständnis, wenn Reisebüros oder auch Internetanbieter Buchungs- und/oder Bearbeitungsgebühren verlangen. Eher kurios und ärgerlich ist es, wenn Fluggesellschaften online selbst für die Buchung ihrer Flüge z.T. beachtliche "Buchungsgebühren" verlangen, ohne dass diese im Endpreis ausgewiesen wären. Fluglinien sind erfinderisch. Seit jeher kostete Übergepäck Zuschläge, wobei Gewicht und Größe des kostenlos transportieren Gepäcks, aber auch des Handgepäcks variieren. Zwischenzeitlich verlangen einzelne Airlines aber bereits für das erste eingecheckte Gepäckstück Gebühren. Einzelne Fluggesellschaften verkaufen auch gegen Gebühr das Rechts zum frühen Einchecken oder die Sitzplatzwahl. Andere Gesellschaften verlangen Aufschläge, wenn man nicht online eincheckt. Beliebt ist der Verkauf alkoholischer Getränke. Es gibt Airlines, die lassen sich alle Art von Nahrung bezahlen. Andere Airlines verlangen eine Gebühr für die Onboard-Unterhaltung. Immer wieder findet man auch Zuschläge für das Einlegen eines Stop-Overs. Bei Australien-Flügen lästig: immer mehr Fluggesellschaften schließen bei bestimmten Buchungsklassen Meilengutschriften für ihre Vielfliegerprogramme teilweise oder ganz aus. Angaben hierzu und generell zur Buchungsklasse fehlen oft in Angeboten. Im folgenden haben wir für den Vergleich der Abgebote ein Berechnungsschema erstellt, mit dem Sie Flugangebote vergleichen können.
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